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Energieeinsparverordnung (EnEv)
Verkäufer und Vermieter sowie Makler sind seit dem 1. Mai 2014 gesetzlich verplichtet den Energieausweis künftig bereits bei der Besichtigung vorzulegen. Nach Abschluss eines Miet-/Kaufvertrages muss der Ausweis gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EnEV 2014 unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden. Wir raten allen Eigentümern sich rechtzeitig um einen Energieausweis zu kümmern. Die Nichtvorlage stellt gemäß §27 Abs. 2 Nr. 3 EnEV 2014 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit bis zu 15.000 Euro bestraft werden kann. Die Kosten für die Erstellung eines Energiebedarfsausweises betragen je nach Aufwand bis zu 500 Euro. Bei Erteilung eines Verkaufsauftrages (z.B. für Ihr Einfamilienhaus) erstellen wir den Energieausweis für Sie kostenfrei.

 

Widerrufsrecht
Seit dem 13. Juni 2014 gilt das neue Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge. Demnach ist jeder „außerhalb von Geschäftsräumen“ – z. B. im Internet, per E-Mail, Telefon, Fax oder Brief – geschlossene Vertrag belehrungspfichtig und widerrufbar.  Immer mehr Kontakte mit Immobilienmaklern kommen über Immobilienportale oder Internetseiten der Makler zu Stande. Der Vertragsschluss erfolgt dann ebenfalls auf diesem Wege. Wird ein Immobiliensuchender zum Beispiel auf ein Kauf-Angebot in einem Immobilienportal aufmerksam und sendet eine Anfrage per E-Mail, bestätigt der Immobilienmakler dies ebenfalls per Mail. Damit ist im Regelfall bereits ein Maklervertrag abgeschlossen. Dies führt bei Interessenten sehr häufig zu Irritationen. Es gilt: Der Vertrag bleibt für Interessenten kostenlos. Lediglich bei einer erfolgreichen notariellen Beurkundung wird die im Kaufangebot genannte Provision fällig.

 

Geldwäsche Gesetz (GwG)
Das Geldwäsche Gesetz (GwG) soll dabei helfen, kriminelle Strukturen zu bekämpfen. Weil Immobiliengeschäfte grundsätzlich für Geldwäsche missbraucht werden können, verpflichtet
der Staat Makler zur Mithilfe. Sie müssen die Identität ihrer Kunden feststellen und Geldwäsche-Verdachtsfälle umgehend den Behörden melden. Verstoßen Makler gegen diese Pficht,
drohen hohe Bußgelder. Deshalb verpflichtet die Bundesregierung Immobilienprofis über das
Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr.10) zur Mitarbeit bei der Verbrechensbekämpfung.

 

Bestellerprinzip
Durch das Bestellerprinzip wird die Provision eines Maklers nicht mehr vom Mieter, sondern ausschließlich vom „Besteller“ übernommen. Die Vermietung in Eigenregie bringt einen nicht zu unterschätzenden Aufwand mit sich. Wer keinen Makler in Anspruch nimmt, muss sich auf eigene Kosten um Inserate kümmern, alle nötigen Unterlagen zusammenstellen, allgemeine und rechtliche Fragen beantworten sowie selbst die Bonität der Interessenten prüfen. Auch die Besichtigungen beanspruchen mitunter deutlich mehr Zeit, wenn kein Makler diese Aufgabe übernimmt. Daher sollten Sie als Vermieter nicht nur auf die Höhe der Maklergebühr achten, sondern auch den tatsächlichen Wert der Leistung abschätzen. Vor allem bei Objekten, die nicht in der Nähe des Wohnortes liegen oder bei denen mit vielen Besichtigungen zu rechnen ist, lohnt sich für den Vermieter der Einsatz eines Maklers.

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